top of page

Waffenregister - Machen Sie sich nicht strafbar!

Aktualisiert: 4. Juni 2022

Seit dem 15. August 2019 gelten das neue Waffengesetz und die neue Waffenverordnung. Neu sind folgende halbautomatische Waffen verboten und können nur mit einer Ausnahmebewilligung «klein» erworben werden:


  • zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

  • folgende halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: o Faustfeuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Patronen), o Handfeuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Patronen)

  • halbautomatische Handfeuerwaffen, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG)

Sie besitzen bereits eine dieser Waffen? Wenn Ihre Waffe nicht im kantonalen Waffenregister registriert ist, müssen Sie den Besitz der Waffe bis zum 14. August 2022 an den Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern melden.


Einzellader unterliegen nicht der Nachmeldepflicht gem. Art. 42b WG (Karabiner, Standard)


Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Waffe registriert werden muss? Melden Sie sich beim Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern (Tel. 031 638 60 60, waffen-sprengstoff@police.be.ch).


Wir empfehlen, jede Waffe im kantonalen Waffenregister eintragen zu lassen.


Ordonnanzfeuerwaffen, die Sie direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen haben, sind von dieser Regelung ausgenommen.(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG).

67 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page